Axel_M hat geschrieben:
Aber genau DAS ist doch das Problem.
Ist es ein Mangel? Oder nur unschön, nervig und teuer?
Imho (als juristischer Laie) ja, da die Beschaffenheit des Produkts anders als beschrieben ist (das nehme ich zumindest an - diese Antwort ist tomtomtom uns noch schuldig). Entscheidend ist, ob beim Abschluss der Kaufvertrags/der Bestellung das RDKS aufgeführt war oder nicht (Produktbeschreibung). Fehlt die Ausstattungsliste komplett dürfte es schwieriger werden, da der Gesetzgeber dann auf die "übliche Verwendung" verweist. Und fahrbar ist das Auto ja.
§434 BGB
Ganz spannend dürfte die Frage sein, wenn eine Formulierung, wie diese zu finden ist:
Austattungsmerkmal 1
Austattungsmerkmal 2
...
Austattungsmerkmal n
Und vieles mehr.
Dann würde ich mir die Prospekte besorgen, die zum Bestellzeitpunkt aktuell waren. Als Laie sehe ich es so, dass zum Bestell- und Zulassungszeitpunkt ein RDKS noch nicht Pflicht war und der Verbraucher mangels Aufführung in den Unterlagen ein RDKS nicht zu erwarten hatte / nicht erwarten konnte.
Das gute ist, dass das Gesetz neutral von der "vereinbarten Beschaffenheit" spricht und nicht von Minderausstattung oder Ähnlichem.
Wie gesagt, das ist mein persönliches Rechtsverständnis als Laie. Eine Rechtsberatung kann und will ich nicht anbieten. Falls jemand ne Rechtschutzversicherung mit Anwaltshotline hat, einfach mal anrufen und fragen.
Das ganze bis zum Schluss durchzufechten macht unabhängig von der Rechtslage imho aber keinen Sinn. Da das Produkt ja zwischenzeitlich auch genutzt wurde und dann über Wertminderung usw. gestritten wird. Daher meine Empfehlung: Eine Lösung zusammen mit dem Autohaus finden, bei der beide Seiten das Gesicht wahren.